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Externes Hinweisgebersystem

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Mindeststandards zum Schutz von Hinweisgeber:innen festzulegen. Geschützt werden Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße gegen das Unionsrecht in bestimmten Bereichen erlangen und diese melden oder offenlegen („Whistleblower“).
Ziel dieser Regelung ist es, Rechtsverstöße frühzeitig aufzudecken und die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben wirksam zu stärken.

In Kärnten erfolgt die Umsetzung dieser Richtlinie durch das Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz (K‑HSchG).

Wenn Sie eine Meldung vornehmen wollen, nutzen Sie das untenstehende Formular.

Informationsfreiheitsgesetz

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Informationsfreiheit (Informationsfreiheitsgesetz — IFG) am 1. September 2025 können Sie Zugang zu sämtlichen Informationen begehren, die bei der Kelag Energie & Wärme GmbH vorliegen und nicht einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ihre gesetzeskonformen Anträge nach dem IFG richten Sie bitte an die eigens eingerichtete Kontaktadresse:

informationsfreiheitsgesetz@kelag.at